Meldung

Änderung der Wahlordnung der Pfarrgemeinderäte

BESCHLUSS

Änderung der Wahlordnung der Pfarrgemeinderäte

a) § 14 Nr. 6 der Wahlordnung der Pfarrgemeinderäte in der Fassung vom 01. Mai 2003 erhält folgenden Wortlaut:

Das Wahlergebnis ist unverzüglich öffentlich bekannt zu geben.

Bisheriger Wortlaut:

Das Wahlergebnis ist an dem auf den Wahltag folgenden Sonntag im Gottesdienst und durch Aushang bekannt zu geben.

b) § 16 Absatz 1 der Wahlordnung der Pfarrgemeinderäte in der Fassung vom 01. Mai 2003

erhält folgenden Wortlaut:

Einsprüche gegen die Wahl sind bei dem noch amtierenden Pfarrgemeinderat innerhalb von zwei Wochen nach dem Wahlsonntag zu erheben.

Bisheriger Wortlaut:

Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses sind dem noch amtierenden Pfarrgemeinderatinnerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses mitzuteilen.

c) § 9 der Wahlordnung der Pfarrgemeinderäte in der Fassung vom 01. Mai 2003 erhält folgenden

Wortlaut:

§ 9 Endgültige Kandidatinnen-/Kandidatenliste und Pfarrversammlung

  1. Der Wahlausschuss hat nach dem Ablauf der im § 8.1. genannten Frist für die Wahlvorschläge der Gemeinde innerhalb einer Woche die endgültige Kandidatinnen-/ Kandidatenliste in alphabetischer Reihenfolge bekannt zu geben.
  2. Die in dieser Liste bezeichneten Kandidatinnen und Kandidaten sollten sich in einer Pfarrversammlung der Gemeinde vorstellen. Diese Pfarrversammlung berufen der Pfarrer und der Wahlausschuss gemeinsam ein.

Bisheriger Wortlaut:

§ 9 Endgültiger Wahlvorschlag und Pfarrversammlung

  1. Der Wahlausschuss hat nach dem Ablauf der im § 8.1. genannten Frist für die Wahlvorschläge der Gemeinde innerhalb einer Woche den endgültigen Wahlvorschlag in alphabetischer Reihenfolge bekannt zu geben.
  2. Die in diesem Wahlvorschlag bezeichneten Kandidatinnen und Kandidaten sollten sich in einer Pfarrversammlung der Gemeinde vorstellen. Diese Pfarrversammlung berufen der Pfarrer und der Wahlausschuss gemeinsam ein.