BESCHLUSS
Änderung der Wahlordnung der Pfarrgemeinderäte
a) § 14 Nr. 6 der Wahlordnung der Pfarrgemeinderäte in der Fassung vom 01. Mai 2003 erhält folgenden Wortlaut:
Das Wahlergebnis ist unverzüglich öffentlich bekannt zu geben.
Bisheriger Wortlaut:
Das Wahlergebnis ist an dem auf den Wahltag folgenden Sonntag im Gottesdienst und durch Aushang bekannt zu geben.
b) § 16 Absatz 1 der Wahlordnung der Pfarrgemeinderäte in der Fassung vom 01. Mai 2003
erhält folgenden Wortlaut:
Einsprüche gegen die Wahl sind bei dem noch amtierenden Pfarrgemeinderat innerhalb von zwei Wochen nach dem Wahlsonntag zu erheben.
Bisheriger Wortlaut:
Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses sind dem noch amtierenden Pfarrgemeinderatinnerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses mitzuteilen.
c) § 9 der Wahlordnung der Pfarrgemeinderäte in der Fassung vom 01. Mai 2003 erhält folgenden
Wortlaut:
§ 9 Endgültige Kandidatinnen-/Kandidatenliste und Pfarrversammlung
- Der Wahlausschuss hat nach dem Ablauf der im § 8.1. genannten Frist für die Wahlvorschläge der Gemeinde innerhalb einer Woche die endgültige Kandidatinnen-/ Kandidatenliste in alphabetischer Reihenfolge bekannt zu geben.
- Die in dieser Liste bezeichneten Kandidatinnen und Kandidaten sollten sich in einer Pfarrversammlung der Gemeinde vorstellen. Diese Pfarrversammlung berufen der Pfarrer und der Wahlausschuss gemeinsam ein.
Bisheriger Wortlaut:
§ 9 Endgültiger Wahlvorschlag und Pfarrversammlung
- Der Wahlausschuss hat nach dem Ablauf der im § 8.1. genannten Frist für die Wahlvorschläge der Gemeinde innerhalb einer Woche den endgültigen Wahlvorschlag in alphabetischer Reihenfolge bekannt zu geben.
- Die in diesem Wahlvorschlag bezeichneten Kandidatinnen und Kandidaten sollten sich in einer Pfarrversammlung der Gemeinde vorstellen. Diese Pfarrversammlung berufen der Pfarrer und der Wahlausschuss gemeinsam ein.